Kosten

Die Kosten für meine Inanspruchnahme als Rechtsanwältin richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Zur Berechnung derselben wird in der Regel der Streitwert der jeweiligen Angelegenheit zugrunde gelegt, also der Wert, um den es in der Sache geht, z. B. die Höhe der geltend gemachten Forderung. In sogenannten nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wird grundsätzlich ein Regelstreitwert von 5.000,00 € für die Berechnung angesetzt, wenn sich ein Wert überhaupt nicht ermitteln lässt.

Die Kosten für eine erste Beratung beträgt maximal 190,00 € (bei Verbrauchern) bis 250,00 € gemäß § 34 RVG.

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für Verbraucher fallen selbstverständlich ebenfalls Gebühren für meine Tätigkeit an. In diesem Verfahren schließe ich generell Honorarvereinbarungen. Dasselbe gilt für Selbständige oder GmbH-Geschäftsführer, die eine insolvenzrechtliche Beratung suchen. Auch hier schließe ich Honorarvereinbarungen mit zu vereinbarenden Stundensätzen.

Spätestens im Rahmen unseres ersten Gespräches werde ich mit Ihnen über die durch meine Inanspruchnahme entstehenden Kosten sprechen.